Fachbegriff: | Liposuction |
Anästhesie: | Tumeszenztechnik mit Dämmerschlaf |
Dauer: | 1-2 Stunden |
Nachbehandlung: | Entfernung Nahtmaterial, Nachkontrollen zur Überprüfung des Heilungsfortschrittes |
Klinikaufenthalt: | ambulant |
Arbeitsfähig: | nach 2-3 Tagen |
Sport: | nach 3-4 Wochen |
Die Fettabsaugung am Bauch und an der Hüften ist eine häufige Indikation, die trotzdem
einer genauen präoperativen Analyse unterzogen werden muss. Voraussetzung ist eine genaue Abgrenzung zu einer möglichen Bauchstraffung. Entscheidend für die Differenzierung sind die anatomischen Gegebenheiten an Bauch, Hüften und natürlich der Wunsch des Patienten.
Voraussetzung für ein gutes Ergebnis der Fettabsaugung ist das Vorhandensein einer ausreichenden Fettmenge in der Unterhautfettschicht im Bereich des Bauches und der Hüften. Die Hauterschlaffung sollte nur gering ausgeprägt sein, sowie nur wenige Dehnungsstreifen im Bereich des Bauchs und Hüften vorhanden sein.
Ist die Bauchwand selbst erschlafft, so wird die Grundform dieser Körperregion durch eine alleinige Fettabsaugung nicht ausreichend gestrafft werden. Hier ist eine Verbesserung nur durch eine Bauchstraffung mit begleitender Faszienraffung möglich. Diese wird endoskopisch assistiert operiert und kann die Schnittlänge bei alleiniger Faszienraffung deutlich minimieren.
Bei Männern sind die „Rettungsringe” eine typische Operationsindikation. Durch einen vermehrten Bindegewebsanteil in der Unterhautfettschicht ist eine Dellenbildung bei einer Fettabsaugung an Bauch und Hüften nahezu ausgeschlossen.
Der Eingriff wird zumeist in Tumeszenztechnik mit begleitendem Dämmerschlaf durchgeführt. Bei Schnittoperationen ist immer eine Vollnarkose erforderlich.
Auf Grund der Änderung des Gesetzes auf dem Gebiete des Heilwesens ist die vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach den Anwendungen verboten. Aus diesem Grund können wir Ihnen hier leider keine Vorher-Nachher-Bilder zur Fettabsaugung/zum Thema Fettabsaugen Bauch – Hüften zur Verfügung stellen.
Das Gesetz findet jedoch keine Anwendung auf den Schriftwechsel und die Unterlagen, die nicht zu Werbezwecken dienen und die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage zu einem bestimmten Arzneimittel erforderlich sind.